AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DingDong24 GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der DingDong24 GmbH (nachfolgend „Verlag“) und ihren Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Verlag DingDong24 GmbH bietet Veröffentlichungs- und Vertriebsdienstleistungen für literarische Werke, einschließlich aber nicht beschränkt auf Bücher, E-Books und Audiobücher, an.

2.2 Die genauen Leistungen und Konditionen ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Verlag sowie den geltenden Preis- und Produktlisten.

3. Vertragsabschluss

3.1 Verträge kommen durch schriftliche Vereinbarungen, elektronische Bestellungen oder mündliche Absprachen zustande. Der Vertrag ist für beide Parteien verbindlich, sobald er abgeschlossen ist.

4. Urheberrecht und Nutzungsrechte

4.1 Der Kunde sichert zu, dass er über sämtliche Rechte an den eingereichten Werken verfügt und berechtigt ist, dem Verlag die Rechte zur Veröffentlichung, Verbreitung und Vermarktung der Werke zu übertragen.

4.2 Der Verlag behält sich das Recht vor, die Werke des Kunden zu lektorieren, zu korrigieren und zu bearbeiten, um die Qualität und Lesbarkeit zu verbessern.

5. Vergütung

5.1 Die Vergütung für die Dienstleistungen des Verlags richtet sich nach den vereinbarten Konditionen und Preisen. Diese können in individuellen Verträgen oder Preislisten festgelegt werden.

6. Haftung

6.1 Der Verlag haftet nur für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

7.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Kerpen.

7.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 01.03.2024